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BVfK – Wochenendticker 29. Februar 2020

aktuell – anspruchsvoll – authentisch

*** exklusiv für BVfK-Mitglieder ***

Das Oldtimergeschäft blüht - nicht mehr.

Da wird gebastelt und umfrisiert, was das Zeug hält.

Kunde misshandelt Oldtimer, Händler zahlt?

Götz Knoop: Das muss nicht sein!

Umweltbonus auch für junge gebrauchte E-Fahrzeuge.

Mobile.de-Verkauf bis Jahresmitte möglich.

Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Cookiegesetz: Was muss ich als Betreiber einer Webseite tun?

Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Kfz-Handel im B2B-Bereich: Diese Grundsätze sollten Sie kennen.

Termine

6. - 7. März 2020 | ELN-Jahrestagung in Berlin >>> Info.

23. - 24. März 2020 | 13. Deutscher Autorechtstag.

2. Mai 2020 | Großer BVfK-Jubiläumskongress: 20 Jahre BVfK – "Rhein in Flammen".

18. - 20. Juni 2020 | E.A.I.V.T. International Markets Congress 2020 in Athen.
Sehr geehrte BVfK-Mitglieder,

das Oldtimergeschäft blüht - nicht mehr. Diese Nachricht von der noch bis morgen stattfindenden Retro Classics 2020 in Stuttgart klingt weniger gut. Dennoch wird die Situation von einigen als positiv beschrieben, obwohl die Zeit, in denen man schnell Wertsteigerungen von 30-50 % abschöpfen konnte, vorbei sein dürfte. „Wir sind wieder dort angekommen, wo wir vorher waren und das ist gut so“ sagen die alten Hasen, die eine Zeit miterlebt haben, die zwar äußerst lukrativ, aber auch von vielen Trittbrettfahrern und Glücksrittern geprägt war.

Denn es ist ungesund, wenn eher seltsame Blüten für weniger langanhaltende Freude sorgen. Daher rücken kaufmännisches Einmaleins in Verbindung mit solider Handwerkskunst im Oldtimergeschäft wieder mehr in den Vordergrund, was jedoch nicht bedeutet, dass sich in der Szene nach wie vor nicht wenige zwielichtige Gestalten bewegen. Da wird gebastelt und umfrisiert, was das Zeug hält, so dass man u.a. mit Verwunderung feststellen muss, dass es von einigen seltenen Fahrzeugen mehr gibt, als je gebaut wurden.

Doch nicht nur beim Ankauf ist Sorgfalt geboten, man sollte sich auch am besten seine Kunden genau anschauen. Wer voller Euphorie mit prallgefüllten Geldbeutel in den Laden stürmt, kurz darauf begeistert vom Hof braust und dann 4 Stunden nicht vom Gas geht, wird dann gerne zum Mandanten eines gegnerischen Anwalts, der mal eben ganz sportlich 10.000 € für eine Motor-Instandsetzung fordert, da dieser innerhalb der sechs Monate dauernden Beweislastumkehr seinen Dienst quittiert hat.

Da schüttelt ein Techniker mit dem Kopf: „Das musste so kommen!“ Ein Jurist formuliert es anders: „Das entspricht der üblichen Erwartung!“ Vor Gericht hat man es dann noch mit einem weiteren Techniker, der sich Gutachten nennt und weiteren Juristen, davon einer hinter dem Richtertisch zu tun und plötzlich kommt es auch hier ganz anders, als erwartet und aus 10.000 € werden 20.000 €, da sich die Zahl der Beteiligten, welche die Hand aufhalten, deutlich erhöht hat.
Retro Stuttgart 2020-Halle-Knoop-Klein-Pfennig-500er-c-web
„Das muss nicht sein!“ meint der beim BVfK für Oldtimerrecht zuständige und in der Szene angesehene Oldtimer-Spezialanwalt mit zudem ausgeprägten handwerklichen Fähigkeiten Dr. Götz Knoop und weiß in seinen regelmäßigen Seminaren Oldtimerhändler fundiert über Anforderungen und Präventionsmaßnahmen zu unterrichten. Denn es sind die Details, zu denen auch die speziellen BVfK-Vertragsformulare für den Oldtimerhandel zählen, auf die es ankommt, damit es im Ergebnis dann auch heißt:

„Alles Gute für Ihren Oldtimerhandel!“

Ihr
Ansgar Klein
Geschäftsführender Vorstand
Bundesverband freier Kfz-Händler BVfK e.V.

Feedback gerne an: vorstand@bvfk.de

Bild oben: Dr. Götz Knoop (www.oldtimer-recht.com) und Ansgar Klein mit dem langjährigen BVfK-Mitglied Jochen Pfennig (www.jp-automobile.de) auf dem Stuttgarter Messegelände vor dem Auto mit der ehemals höchsten Wertsteigerung, dem Cinquecento. (v.l.n.r.)
Bild unten: 911er mit Zauberwort "Matching Number". Mehr dazu von Dr. Knoop beim AUTORECHTSTAG 2020: Fälschung von Oldtimern: Betrachtung der juristischen Bandbreite gefälschter und verfälschter Fahrzeugidentitäten – insb. Kaufrecht, Strafrecht, Zulassungsrecht.
Porsche Cabrio rot-c-web

Umweltbonus auch für junge gebrauchte E-Fahrzeuge.

Der Gebrauchtwagen darf nicht älter als ein Jahr und nicht mehr als 15.000 Kilometer gelaufen haben. Dann beträgt die Förderprämie 5.000 € für batterieelektrische Fahrzeuge und 3.750 € für Plug-in-Hybride . Über Details informiert in Kürze die BVfK-Rechtsabteilung.

Mobile.de-Verkauf bis Jahresmitte“ möglich.

Der Onlinefahrzeugmarktplatz Mobile.de könnte bis zur Jahresmitte den Besitzer wechseln. Einer der Favoriten ist der Axel Springer Verlag.
Hier geht´s zum vollständigen Artikel: Kfz-Betrieb: mobile.de-Verkauf bis Jahresmitte möglich
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vom 25. Februar 2020

AKTUELL - AKTUELLER

Wichtige Updates zur Agenda.

Aus aktuellem Anlass wird Prof. Dr. Staudinger auf den Referentenentwurf für faire Verbraucherverträge eingehen, wofür das Thema „Wandel der Autobranche“ von Dr. Reinking entfällt. Rechtsanwalt Dr. Kurt Reinking über Rechtsfragen im Hinblick auf E-Mobilität und Assistenzsysteme referieren.
Programm und Anmeldung
> Programm des Autorechtstag
> Online-Anmeldung zum Deutschen Autorechtstag
Neues aus der BVfK-IT-Abteilung:

Cookiegesetz: Was muss ich als Betreiber einer Webseite tun?


Wer öfter mal im Netz unterwegs ist, wird festgestellt haben, dass immer mehr Webseiten einen expliziten Hinweis zur Verwendung und Speicherung von Cookies einblenden und sich somit die Zustimmung der Besucher einholen. Geschuldet ist das dem Hype um die EU-Cookie-Richtlinie.
Nun können wir durch die IT-ler Brille betrachtet, keinen rechtlichen Input liefern, wie und was genau getan werden muss um mit der eigenen Webseite DSGVO-Konform zu sein, jedoch gibt es nützliche Informationen aus vertrauenswürdigen Quellen, die einem zumindest sagen, was am sichersten vor einer möglichen Abmahnung schützt und was ein absolutes NoGo ist.
Hier finden Sie zum Beispiel einen guten Beitrag mit rechtlichem Hintergrund zum Thema EU-Cookie-Richtlinie: https://www.e-recht24.de/artikel/datenschutz/8451-hinweispflicht-fuer-cookies.html

Vielleicht vorab erst einmal die Frage gestellt, was sind Cookies und was machen die?

Wer bei Cookies an Kekse denkt, insbesondere an die Krümel, die diese hinterlassen, dann ist er gar nicht so weit weg vom Thema. Webseiten-Cookies sind kleine Text-Dateien, die beim Besuch einer Webseite auf dem lokalen Computer oder Smartphone gespeichert werden um den Benutzer beim nächsten Besuch wieder zuerkennen und ihm die Bedienung zu erleichtern oder aber auch das Angebot anhand seines damaligen Verlaufs interessanter gestalten zu können.
Im Grunde genommen also nichts gefährliches, sondern eher hilfreich. Datenschützern sind Sie jedoch ein Dorn im Auge, da man so Rückschlüsse auf das Nutzerverhalten ziehen kann.

Was muss ich an meiner Internetseite ändern?

Empfohlen wird, dass Ihre Webseite mittels Banner oder Popup den Besucher schon vor der eigentlichen Verwendung der Webseite einen Hinweis zur Verwendung von Cookies anzeigen sollte, die dem Besucher die Möglichkeit gibt zu speichernde Cookies selbst auszuwählen. Diese Cookiebanner kann man auf unterschiedlichen Wegen auf einer Webseite integrieren. Durch eigene Programmierung, durch Plugins oder mittels eingebundener Skripte von Drittanbietern.

Eine recht gute Lösung bietet zum Beispiel Cookiebot, die für die meisten Autohändlerseiten aus technischer Sicht alles erfüllt und bis zu 100 Unterseiten noch im kostenlosen Bereich liegt. Noch dazu lässt sich die Cookiebot-Variante mit relativ wenig Aufwand in eine Seite integrieren.

Wer lieber selbst Regie führen möchte, für den gibt es je nach verwendetem Content-Management-System auch eine gute Auswahl an Addons und Plugins angeboten, die durch ihre Funktionsweise die EU-Richtlinie bereits gut bedienen.

Egal für welche Lösung Sie sich entscheiden, wichtig ist, dass Sie über die Verwendung von Cookies auf Ihrer Seite explizit hinweisen und zusätzlich in der Datenschutzerklärung darauf eingehen. Diesen Teil können Juristen am besten formulieren. Sollte der Hinweis fehlen, können Abmahnungen drohen.

Sprechen Sie mit Ihrem IT-Dienstleister oder Webseitenbetreuer und falls notwendig auch mit einem Juristen, damit Sie ihre Internetseite DSGVO-konform im Netz präsentieren können.

Ein erholsames und sicheres Wochenende

Ihre BVfK-IT

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> BVfK-Fahrzeugverwaltung / Dealer-Management-System (erste Funktionen verfügbar).
> BVfK-Kollegenangebote: Superaktuell und hochattraktiv.
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Neues aus der BVfK-Rechtsabteilung:

Kfz-Handel im B2B-Bereich: Diese Grundsätze sollten Sie kennen

Rechte eines Unternehmers bei Auftreten von Sachmängeln
Die BVfK-Rechtsabteilung hat sich weit überwiegend mit Sachverhalten auseinanderzusetzen, welche die Veräußerung von Fahrzeugen an Verbraucher betreffen, sodass auch die Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs zur Anwendung kommen. Auch die Rechtsprechung wird deutlich seltener mit Fallkonstellationen konfrontiert, die sich im B2B-Bereich abspielen.
„Der Verbraucher kriegt doch immer Recht“ heißt es aus Händlersicht oft und so sehr der BVfK-Grundsatz „Man darf alles verkaufen, muss es nur richtig beschreiben“ zutreffen mag, so sehr ist man oft der Willkür des Gerichts oder streitwilligen Kunden mit Rechtsschutzversicherung im Rücken ausgesetzt. Nicht immer hat man es unter Kollegen allerdings leichter, Ansprüche abzuwehren oder durchzusetzen. Beim Vertragsschluss zwischen Unternehmern gilt es, besondere Verhaltensweisen und Rechtsvorschriften zu beachten, deren Nichteinhaltung die Rechtsverfolgung erschwert.

1. Gewährleistungsausschluss vs. Beschaffenheitsvereinbarung

Ist es beim Verbrauchsgüterkauf maximal möglich, die Haftungsfrist für auftretende Sachmängel auf 1 Jahr zu reduzieren, so wird im Unternehmerbereich zulässigerweise meist ein vollständiger Gewährleistungsausschluss vereinbart, auf den sich der verkaufende Händler berufen kann, falls der Gewährleistungsfall eintritt.

Nicht von diesem Ausschluss erfasst sind jedoch sogenannte „Beschaffenheitsgarantien“ bzw. „Beschaffenheitsvereinbarungen“. Erstere können im Einzelfall eine über die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche hinausgehende Garantie begründen. Auf Beschaffenheitsvereinbarungen wiederum kann der gewerbliche Käufer Gewährleistungsansprüche stützen, auch wenn ein entsprechender Ausschluss vereinbart wurde. Beispielhaft sind explizit beschriebene Ausstattungsmerkmale zu nennen, bei denen sich nach Vertragsschluss herausstellt, dass diese tatsächlich nicht vorhanden sind. Wird gegenüber Verbrauchern geworben, so geltend Ausstattungsmerkmale in Werbeanzeigen so lange als Vertragsbestandteil, bis sie ausdrücklich wiederrufen werden. Da hilft auch der Zusatz „Änderungen und Irrtümer vorbehalten“ nicht wirklich weiter.

Der BGH hat in diesem Zusammenhang seine bisherige Rechtsprechung insoweit abgeändert, als dass ein Gewährleistungsausschluss nunmehr auch öffentliche Werbeaussagen verdrängt. Im Gegensatz zum Verkauf an Privatpersonen soll ein umfassender und einschränkungsloser Gewährleistungsausschluss die öffentlichen Äußerungen des Verkäufers zeitlich und inhaltlich „überholen“. Es liegt also am (gewerblichen) Käufer, das Vorhandensein der Ausstattungsmerkmale zu prüfen und solche Ausstattung, die von besonderer Bedeutung ist, schriftlich im Kaufvertrag zu fixieren – Nur dann ginge eine Beschaffenheitsvereinbarung vor. Das gilt natürlich in beide Richtungen: Achten Sie auf das Vorhandensein von Ausstattungsmerkmalen, wenn Sie von Händlerkollegen einkaufen, ansonsten müssen Sie ein Fahrzeug ohne die gewünschte Zusatzausstattung ggf. hinnehmen.

2. Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB

Ob Gewährleistungsausschluss oder nicht: Den gewerblichen Käufer trifft im Falle eines Sachmangels oder einer nicht erfüllten Beschaffenheitsvereinbarung eine Untersuchungs- und Rückpflicht. Sprich, der Mangel ist dem Verkäufer gegenüber unverzüglich anzuzeigen, sofern er bei einer Untersuchung erkannt wird oder derart offensichtlich ist, dass er im Rahmen einer den Anforderungen entsprechenden Untersuchung hätte erkannt werden müssen.
Zeigt er sich erst später, hat die Anzeige unverzüglich („ohne schuldhaftes Zögern“) nach Kenntnis des Mangels zu erfolgen. Andernfalls verliert der Käufer seine Ansprüche. Ausreichend ist insoweit auch die bloße „Verdachtsrüge“ ohne vorherige Untersuchung des Fahrzeugs, wenn hinsichtlich des Mangels eine begründete Vermutung besteht.

Unverzüglich ist die Rüge, wenn sie ohne schuldhaftes Zögern erfolgt. Was das bedeutet, ist je nach den Umständen des Einzelfalls zu hinterfragen. Länger als zwei Wochen nach Auftritt des Mangels sollten Sie lieber nicht warten. Im Gegensatz zu einem gewerblichen Unternehmer, der nicht Kfz-Händler ist, sollten Sie das Fahrzeug jedoch umgehend auf in Betracht kommende Mängel untersuchen. Bei anderen Unternehmern wird in der Regel ein Auge zugedrückt und eine Untersuchung ohne Anhaltspunkte nicht verlangt.

3. Anmerkung der BVfK-Rechtsabteilung

Ganz wichtig für den Erhalt Ihrer Ansprüche im B2B-Bereich ist die Einhaltung der Untersuchungs- und Rügepflicht. Ansonsten begründete Ansprüche scheitern hin und wieder daran, dass Rechtsbeistand nicht früh genug eingeholt oder der Mangel jedenfalls selbst angezeigt wurde.
Darüber hinaus gilt: Prüfen Sie genau, welche Bedingungen dem Vertrag zugrunde liegen und bestimmen Sie diese im besten Fall mit. Oftmals handelt es sich um auf den ersten Blick schwer durchschaubare AGB-Konstrukte, die insbesondere bei vertraglichen Dauerbeziehungen im Vorfeld analysiert werden sollten.

Wir haben hier nur die häufigsten Streitpunkte herausgesucht, selbstverständlich gibt es jedoch eine Vielzahl weiterer Unterschiede zum Verbrauchsgüterkauf und diverse Situationen, in denen beim gewerblichen Handel andere Maßstäbe an den Tag zu legen und Rechtsvorschriften anzuwenden sind.

Gerne ist die BVfK-Rechtsabteilung Ihnen bei Problemfällen behilflich, ebenso wie bei der Durchsetzung oder Abwehr der Ansprüche im Einzelfall.

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> Liste der BVfK-Vertragsanwälte
> FAQs-BVfK-Rechtsfragen
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Termine

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23. - 24. März 2020 | 13. Deutscher Autorechtstag

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2. Mai 2020 | Großer BVfK-Jubiläumskongress

20 Jahre BVfK –"Rhein in Flammen"

Der große BVfK-Jubiläumskongress 2020 wird eine Plattform für alle diejenigen sein, die mithelfen, den Auto-Unternehmern die Zukunft durch Innovation und professionelle wie zuverlässige Zusammenarbeit zu sichern.
allesGute